Begriffe aus dem EU-Jargon, leicht erklärt
There are 636 entries in this glossary.| Term | Definition |
|---|---|
| Venedig Kommission |
Die Europäische Kommission für Demokratie durch Recht, besser bekannt unter dem Namen "Venedig-Kommission", ist eine Einrichtung des Europarates. Sie wurde im Jahr 1990 kurz nach dem Fall der Berliner Mauer gegründet und spielt seither eine führende Rolle, wenn es gilt, in Osteuropa Verfassungen auszuarbeiten, die den Normen des europäischen Verfassungsrechtsbestands entsprechen. Ursprünglich war die Venedig-Kommission dazu bestimmt, in einer Zeit revolutionärer Umwälzungen, zu der dringend Verfassungsreformen gefordert waren, augenblickliche fachliche Hilfe zu leisten; sie hat sich allmählich zu einem international angesehenen und unabhängigen Beratungsorgan im verfassungsrechtlichen Bereich entwickelt. Die Venedig-Kommission verfolgt daher aufmerksam die ständigen gesellschaftlichen Veränderungen, die in deren Grundregeln, nämlich den Verfassungsnormen, ihren Niederschlag finden. |
| Verbraucherschutz |
Der Verbraucherschutz ist in Artikel 153 des EG-Vertrags, der durch den Vertrag von Maastricht eingefügt wurde behandelt. It is intended to promote consumers' health, safety, economic and legal interests, and their right to information. Es ist beabsichtigt, die Gesundheit der Verbraucher, Sicherheit, wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen zu fördern und ihr Recht auf Information. Article 153 explicitly refers to another legal basis for the attainment of its objectives, namely to Article 95, which requires the codecision procedure for all measures involving closer alignment of Member States' legislation on completion of the single market where consumer protection is concerned. Artikel 153 bezieht sich ausdrücklich auf eine andere juristische Grundlage für die Erreichung seiner Ziele, nämlich die Artikel 95, in dem das Mitentscheidungsverfahren für alle Maßnahmen für eine engere Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vollendung des einheitlichen Marktes, auf dem Schutz der Verbraucher betroffen ist erforderlich. At the same time, it stipulates that specific action supporting and supplementing the policy pursued by the Member States is to be adopted under the codecision procedure, after consultation of the Economic and Social Committee. Gleichzeitig sieht er, dass spezifische Maßnahmen zur Unterstützung und Ergänzung der Politik der Mitgliedstaaten verfolgt wird, um im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens erlassen werden, nach Anhörung des Wirtschafts-und Sozialausschuss. A Member State may keep or introduce stricter consumer protection measures than those laid down by the Community, as long as they are compatible with the Treaty and the Commission is notified of them. Ein Mitgliedstaat kann behalten oder strengere Maßnahmen zum Verbraucherschutz als die von der Gemeinschaft festgelegten, solange sie mit dem Vertrag vereinbar sind und die Kommission darüber informiert wurden. |
| Verfahren der Zusammenarbeit |
Die Gesetzgebung auf EU-Ebene wird gemeinsam vom Rat und vom Europäischen Parlament ausgeübt. Dabei gibt es – je nach Art der Mitwirkungsbefugnis des Europäischen Parlaments – verschiedene Rechtsetzungsverfahren. Das Verfahren der Zusammenarbeit, das durch die Einheitliche Europäische Akte (1986) eingeführt wurde, spielt heute eine untergeordnete Rolle. Es gilt nur noch für bestimmte Bereiche der Wirtschafts- und Währungsunion und ist äußerst kompliziert. Insgesamt kann das Parlament bei diesem Verfahren die Hürde für eine Entscheidung durch die Regierungen heraufsetzen, aber der Rat hat das letzte Wort. |
| Verfassung für Europa |
Die europäische Verfassung - der „Vertrag über eine Verfassung für Europa" - ist ein bedeutender Schritt zur Vertiefung der europäischen Integration. Sie basiert auf den Arbeiten des Konvents, der im Juli 2003 einen ersten Vertragsentwurf vorgelegt hat. Dieser Entwurf wurde im Rahmen einer Regierungskonferenz noch in einigen Punkten überarbeitet und schließlich am 29. Oktober 2004 von den damals 25 Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten in Rom unterzeichnet. Der Vertrag über eine Verfassung für Europa soll das erweiterte Europa handlungsfähiger, demokratischer und transparenter machen und den Vertrag über die Europäische Union sowie den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ablösen. Die Ziele des Verfassungsvertrags lauten: Vereinfachung der Verträge, um die Sichtbarkeit der Tätigkeit der EU zu verbessern; institutionelle Reform (insbesondere durch die Auflösung der 3 Säulenstruktur der EU); Vertiefung des europäischen Aufbauwerks und Einführung eines europäischen Außenministers zur Stärkung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik . Aufnahme der Charta der Grundrechte als ein integrierender Bestandteil der Verfassung Damit der Vertrag über eine Verfassung für Europa in Kraft treten kann, muss er vom Europäischen Parlament und von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert werden. Im Großteil der EU-Mitgliedstaaten, darunter auch in Österreich, ist der Ratifikationsprozess mittlerweile positiv abgeschlossen, nach den negativen Referenda in Frankreich und den Niederlanden ist es aber fraglich, ob und in welcher Form er tatsächlich in Kraft treten wird. |
| Vergemeinschaftet |
Politikbereiche, die in Artikel 3 des EG-Vertrags aufgelistet sind, werden als vergemeinschaftet bezeichnet. Das heißt, sie werden im wesentlichen europaweit von Brüssel aus geregelt. Ein vergemeinschaftetes Politikfeld unterliegt den Zuständigkeiten der EU-Kommission, des Europäischen Parlaments, des Ministerrats sowie des EU-Gerichtshofes. Die Bereiche Innen- und Justizpolitik sowie die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sind zwar vertraglich geregelt, jedoch im wesentlichen nicht vergemeinschaftet. |
| Vergemeinschaftung |
Dieser Begriff bedeutet, dass ein Bereich, der im institutionellen Gefüge der Union unter die Regierungszusammenarbeit (zweiter und dritter Pfeiler) fällt, der Gemeinschaftsmethode (erster Pfeiler) zugeordnet wird. Die Gemeinschaftsmethode beruht auf der Annahme, dass die allgemeinen Interessen der Bürger der Union besser geschützt werden können, wenn die Gemeinschaftsorgane ihre Rolle im Beschlussfassungsprozess voll wahrnehmen, wobei das Subsidiaritätsprinzip zu beachten ist. Der Amsterdamer Vertrag (Mai 1999) hat Fragen im Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr, die zuvor unter den dritten Pfeiler (Justiz und Inneres) fielen, „vergemeinschaftet". Nach einer Übergangszeit von fünf Jahren unterliegen sie nun der Gemeinschaftsmethode. |
| Verkehrssprachen |
siehe Amtssprachen. |
| Verordnung |
Verordnungen sind die schärfste Form der europäischen Gesetzgebung und beruhen auf dem Prinzip der Rechtsvereinheitlichung. Sie gelten sofort und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, d. h. sie bedürfen keiner Umsetzung durch die nationalen Gesetzgeber und werden ohne die Zustimmung der nationalen Parlamente rechtlich wirksam. Sie setzen für alle gleiche Rechte und Pflichten: Die Mitgliedstaaten - einschließlich ihrer Organe - Gerichte und Behörden sowie alle Personen, die vom persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung erfasst werden, sind unmittelbar an das Gemeinschaftsrecht gebunden und haben es ebenso zu beachten wie nationales Recht. Jedes Gesetz braucht wiederum Bestimmungen, an die sich die Verwaltung bei der Ausführung halten muss. Diese Durchführungsbestimmungen heißen in der EU, etwas verwirrend, ebenfalls Verordnungen. Der Rat ermächtigt die Kommission, solche Verordnungen zu erlassen, kann sich dieses Recht aber auch selbst vorbehalten. Die Regierungen können sich in jedem Falle ein Mitspracherecht einräumen: Beamte aus nationalen Ministerien bilden Ausschüsse, die der Kommission bei der Formulierung dieser Verordnungen zur Seite stehen.
|
| Verstärke Zusammenarbeit |
Durch die Verstärkte Zusammenarbeit, die mit dem Vertrag von Amsterdam (1999) eingeführt wurde, wird es einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ermöglicht, unter Wahrung des einheitlichen institutionellen Rahmens eine Vertiefung der europäischen Integration voranzutreiben. Mit dem Vertrag von Nizza (2002) wurden wichtige Vereinfachungen dieses Mechanismus eingeführt: • Die Mindestzahl der für eine verstärkte Zusammenarbeit erforderlichen Mitgliedstaaten wurde gegenüber dem Vertrag von Amsterdam um die Hälfte auf acht verringert, und zwar unabhängig von der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten. • Die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit kann nicht mehr von einem einzelnen Mitgliedstaat verhindert werden. • Die Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit wurde um eine weitere Bedingung ergänzt, d. h. sie darf weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt beeinträchtigen. Der Vertrag von Nizza führte auch die Möglichkeit einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), mit Ausnahme militärischer Fragen und der Verteidigung, ein. |
| Vertrag von Amsterdam |
Der Vertrag von Amsterdam1 führte 1999 im Bereich der Umweltpolitik der Gemeinschaft zu wichtigen Änderungen. Zum einen wurde Artikel 2 des EG-Vertrages geändert und beinhaltete nun ausdrücklich die Förderung einer "harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung" sowie einer "hohen Ebene des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt" als ein allgemeines Ziel der Gemeinschaft. Zum anderen wurde das Umweltintegrationsprinzip in Artikel 6 des Vertrages aufgenommen und durch Gleichstellung mit den anderen "Prinzipien" der EU gestärkt. Darüber hinaus wurde das Mitentscheidungsverfahren zur Regel bei der Annahme von Umweltmaßnahmen nach Artikel 175 (außer für die Bereiche, die in Artikel 175(2) aufgeführt sind, für die noch immer Einstimmigkeit angewendet wird) sowie für Maßnahmen, die auf Artikel 95 (Binnenmarkt) beruhen. Schließlich haben die Mitgliedstaaten durch Veränderungen des Artikel 95 das Recht, nach Umsetzung von Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft darüber hinausgehende nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. |