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Begriffe aus dem EU-Jargon, leicht erklärt

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Term Definition
Rat der Gemeinden und Regionen Europas

Der RGRE ist eine europaweite Organisation der kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften und als solche nicht mit dem Ausschuss der Regionen zu verwechseln. Im RGRE sind 44 nationale Kommunalverbände aus 31 europäischen Ländern (Sektionen) zusammengeschlossen. Der RGRE repräsentiert auf diese Weise in ganz Europa etwa 100.000 kommunale Gebietskörperschaften. Der RGRE hat seinen Sitz in Paris und ist seit 1995 mit einem eigenen Büro in Brüssel vertreten. Er trägt damit der zunehmenden Bedeutung der europäischen Gesetzgebung für die Kommunen und Regionen Europas Rechnung.

Rat der Ostseestaaten

Der Rat der Ostseestaaten ist ein politisches Forum, das den Regierungen der elf Mitgliedstaaten zur regionalen Zusammenarbeit untereinander sowie mit der Europäischen Kommission dient. Er ist kein EU-Organ, arbeitet aber, da die Europäische Kommission Mitglied des R. ist, eng mit ihr zusammen. Neben den neun Anrainerstaaten, Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland, Lettland, Litauen, Polen, Russland und Schweden zählen komischerweise auch Island und Norwegen zu den Mitgliedern. Der R. wird von den Regierungen flexibel eingesetzt, um politische Ziele festzusetzen, Handlungspläne zu entwerfen und Projekte einzuleiten. Zudem fungiert er als Forum für den Ideenaustausch, was regionale Themen mit gemeinsamen Interessen angeht. Durch die Arbeit des R. sind seit 1992 regionale Barrieren für Handel und Investitionen gefallen, die nukleare Sicherheit im Ostseeraum wurde verbessert und die Demokratie gestärkt. Bekannt ist der R. vor allem unter dem englischen Kürzel CBSS, für "Council of the Baltic Sea States".

Ratsarbeitsgruppen

Entscheidungen auf EU-Ebene werden von Arbeitsgruppen vorbereitet, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der EU-Mitgliedstaaten zusammensetzen und das gesamte Spektrum der EU-Tätigkeit abdecken. Diese mehr als 200 Arbeitsgruppen arbeiten dem Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) zu. Sie werden je nach Bedarf nur für kurze Zeit oder als längerfristige Gremien eingerichtet.

Grundlage der Beratungen der Ratsarbeitsgruppen sind in der Regel Vorschläge der Kommission, die an den Sitzungen der Ratsarbeitsgruppen auch selbst teilnimmt. Auf Basis der Ergebnisse der Ratsarbeitsgruppensitzungen bereitet der Ausschuss der Ständigen Vertreter die Sitzungen des Rats vor. Angelegenheiten, über die bereits auf Ebene der Ratsarbeitsgruppen, oder auf Ebene des AStV Einigung erzielt werden kann, werden den zuständigen Minister/innen der Mitgliedstaaten als so genannter „A-Punkt“ zur Annahme ohne weitere Debatte vorgelegt.

Ratspräsidentschaft

Die Arbeit des Rates der EU ("Ministerrat") und des Europäischen Rates muss koordiniert und organisiert werden. Deshalb hat immer ein Mitgliedstaat für ein halbes Jahr die EU-Ratspräsidentschaft inne, gewechselt wird nach einem festgelegten Turnus. Die einzelnen Sitzungen und Gipfel werden von den jeweiligen RegierungsvertreterInnen des Mitgliedstaats geleitet, was bedeutet, dass alle EU-Staaten abwechselnd jeweils sechs Monate lang für die Tagesordnung des Europäischen Rats und der Ministerräte verantwortlich sind. Dabei treiben sie nicht nur gesetzgeberische und politische Entscheidungen voran und vermitteln zwischen den Mitgliedstaaten, sondern können auch eigenen Arbeitsschwerpunkten besonderen Nachdruck verleihen. Der jeweilige Staats- beziehungsweise Regierungschef repräsentiert die EU für die Dauer der Präsidentschaft nach außen. Außerdem ist er oder sie Gastgeber der EU-Gipfeltreffen.

Am 13. Dezember 2004 beschlossen die EU-Außenminister die Reihenfolge der EU-Ratspräsidentschaften bis zum Jahr 2020. Festgelegt wurde, dass ab der deutschen Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2007 immer drei aufeinander folgende Präsidentschaften als sogenannte "Dreier-Gruppe" die insgesamt eineinhalb Jahre in enger Kooperation abstimmen. Dabei soll in einer "Dreier-Gruppe" immer ein großes und ein kleines EU-Land und mindestens ein neuer EU-Mitgliedstaat (Aufnahme ab Mai 2004) vertreten sein.

EU-Ratspräsidentschaften 2007 - 2020 in "Dreier-Gruppen"

2007 Erstes Halbjahr - Deutschland
2007 Zweites Halbjahr - Portugal
2008 Erstes Halbjahr - Slowenien

2008 Zweites Halbjahr - Frankreich
2009 Erstes Halbjahr - Tschechische Republik
2009 Zweites Halbjahr - Schweden

2010 Erstes Halbjahr - Spanien
2010 Zweites Halbjahr - Belgien
2011 Erstes Halbjahr - Ungarn

2011 Zweites Halbjahr - Polen
2012 Erstes Halbjahr - Dänemark
2012 Zweites Halbjahr - Zypern

2013 Erstes Halbjahr - Irland
2013 Zweites Halbjahr - Litauen
2014 Erstes Halbjahr - Griechenland

2014 Zweites Halbjahr - Italien
2015 Erstes Halbjahr - Lettland
2015 Zweites Halbjahr - Luxemburg

2016 Erstes Halbjahr - Niederlande
2016 Zweites Halbjahr - Slowakei
2017 Erstes Halbjahr - Malta

2017 Zweites Halbjahr - Großbritannien
2018 Erstes Halbjahr - Estland
2018 Zweites Halbjahr - Bulgarien

2019 Erstes Halbjahr - Österreich
2019 Zweites Halbjahr - Rumänien
2020 Erstes Halbjahr - Finnland

Regieren

Die Diskussion über das Regieren in Europa, die die Kommission mit ihrem Weißbuch vom Juli 2001 eingeleitet hat, betrifft sämtliche Vorschriften, Verfahren und Praktiken über die Art und Weise der Ausübung von Befugnissen innerhalb der Europäischen Union. Angestrebt wird die Einführung neuer Formen des Regierens, die die Union den europäischen Bürgern näher bringt, sie effizienter macht, die Demokratie in Europa stärkt und die Legitimität seiner Institutionen festigt. Die Union muss eine Reform zum Ausgleich des demokratischen Defizits seiner Institutionen durchführen. Dieses Regieren soll in der Ausarbeitung und in der Ausübung besserer und kohärenterer staatlicher Politik bestehen und die Organisationen der Zivilgesellschaft den Europäischen Institutionen näher bringen. Ferner soll die Qualität der europäischen Gesetzgebung durch Effizienz und Einfachheit verbessert werden. Darüber hinaus soll die Europäische Union zur Diskussion über das Regieren in der Welt beitragen und eine wichtige Rolle zur Verbesserung des Funktionierens internationaler Institutionen spielen.

RegLeg

RegLeg ist ein informeller Zusammenschluss von Regionen mit Gesetzgebungskompetenzen in Europa. Zu ihnen gehören Regionen aus Belgien, Deutschland, Österreich, Italien, Spanien, Portugal, Finnland und Großbritannien. Ziel dieses Zusammenschlusses ist, die Rolle dieser Regionen innerhalb der Europäischen Union zu stärken und sie als Träger von Kompetenzen und Verantwortlichkeiten zu vertreten. Ebenso wichtig ist die Netzwerkbildung untereinander. RegLeg geht auf regionale Kooperationen im Vorfeld der Erklärung von Laeken 2001 zurück und konnte im Verfassungskonvent fünf von sechs Vertretern des Ausschusses der Regionen stellen.

Regulation

Verordnung (Regulation)

Verordnungen sind die schärfste Form der europäischen Gesetzgebung und beruhen auf dem Prinzip der Rechtsvereinheitlichung. Sie gelten sofort und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, d. h. sie bedürfen keiner Umsetzung durch die nationalen Gesetzgeber und werden ohne die Zustimmung der nationalen Parlamente rechtlich wirksam. Sie setzen für alle gleiche Rechte und Pflichten: Die Mitgliedstaaten - einschließlich ihrer Organe - Gerichte und Behörden sowie alle Personen, die vom persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung erfasst werden, sind unmittelbar an das Gemeinschaftsrecht gebunden und haben es ebenso zu beachten wie nationales Recht. Jedes Gesetz braucht wiederum Bestimmungen, an die sich die Verwaltung bei der Ausführung halten muss. Diese Durchführungsbestimmungen heißen in der EU, etwas verwirrend, ebenfalls Verordnungen. Der Rat ermächtigt die Kommission, solche Verordnungen zu erlassen, kann sich dieses Recht aber auch selbst vorbehalten. Die Regierungen können sich in jedem Falle ein Mitspracherecht einräumen: Beamte aus nationalen Ministerien bilden Ausschüsse, die der Kommission bei der Formulierung dieser Verordnungen zur Seite stehen.

Beispiele:

  • Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Amtsblatt L 61 vom 3.3.1997). Geändert durch folgende Maßnahme: Verordnung (EG) Nr. 1497/2003 der Kommission vom 18. August 2003 (Amtsblatt L 215 vom 27.08.2003).
  • Verordnung (EG) Nr. 2494/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung tropischer und anderer Wälder in den Entwicklungsländern.
  • Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG.

Reporting

In EU-Projekten ist der Projektträger zur Berichterstattung (Monitoring, Reporting) über den Abschluss und teilweise auch über die Fortschritte des Projekts verpf lichtet. Die Abgabe der Berichte ist Voraussetzung für die Auszahlung von Fördergeldern.

Resolution

Resolution (Resolution) / Schlussfolgerung (Conclusion)

Hierbei handelt es sich um Abschlussdokumente, in welchen das Ergebnis einer Diskussion im Rat oder EP veröffentlicht wird. Sie sind in erster Linie Informationen für die EU-Organe, können aber auch ggf. auch Aufforderung an EU-Organe enthalten, tätig zu werden.

Beispiele:

  • Resolution des EP auf Grundlage der Petition bezüglich des Schutzes der Menschenaffen durch illegalen Handel mit Wildtierfleisch vom 14.01.2004. (Die EU-Kommission wird aufgefordert, eine Strategie und einen Handlungsplan zum Thema "Bushmeat" zu erarbeiten. Grundlage war die Petition des europäischen Zooverbands EAZA, der 1,9 Millionen Unterschriften gesammelt hatte.)

Richtlinie

Die Richtlinie ist neben der Verordnung das wichtigste Handlungsinstrument der EU. Richtlinien sind Rahmengesetze der EU und gründen sich auf dem Prinzip der Rechtsangleichung. Sie stellen eine politische Forderung der Gemeinschaft auf, die von den Parlamenten der Mitgliedstaaten innerhalb einer gesetzten Frist in nationales Recht umgesetzt werden muss, erst dann entfalten sie ihre rechtlich bindende Wirkung. Die Dauer der Umsetzungsfrist wird im Einzelfall festgelegt und dabei insbesondere berücksichtigt, wie umfangreich und komplex die umzusetzenden Vorschriften sind bzw. wieviel Spielraum den Mitgliedstaaten verbleibt. Die Richtlinie ist somit für die Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels und der Umsetzungsfrist verbindlich, überlässt ihnen aber die Wahl der Form und der Mittel, um die gemeinschaftlich festgelegten Ziele im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung zu verwirklichen. Dies bedingt ein zweistufiges Verfahren der Rechtsetzung: Erlass der Richtlinie durch das entsprechende Gesetzgebungsverfahren und danach die nationale Umsetzung (in Deutschland entsprechend der förderalen Struktur je nach Zuständigkeiten Umsetzung in Landesrecht). Neben dem durch die Richtlinie zu erreichenden Ziel muss durch die nationale Umsetzung ein Rechtszustand geschaffen werden, der die Rechte und Pflichten aus der Richtlinie klar erkennen lässt und so dem Gemeinschaftsbürger die Möglichkeit gibt, sie vor den nationalen Gerichten geltend zu machen oder sich gegen sie zur Wehr zu setzen.

Weiterhin begründet die Richtlinie keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für und gegen die GemeinschaftsbürgerInnen; sie werden erst durch die folgende nationale Rechtsumsetzung verpflichtend. Dies ist für die BürgerInnen solange ohne Bedeutung, wie die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachkommen. Nachteile ergeben sich für die Gemeinschaftsbürger allerdings dann, wenn die Verwirklichung des in der Richtlinie vorgesehenen Ziels für sie vorteilhaft wäre, die notwendigen staatlichen Bestimmungen jedoch entweder gar nicht oder nur fehlerhaft erlassen werden. Um diese Nachteile weitgehend auszuschließen, hat der EuGH entschieden, dass sich die GemeinschaftsbürgerInnen unmittelbar auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen und die ihnen danach zustehenden Rechte in Anspruch nehmen und gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten durchsetzen können.

Beispiele:

  • FFH-Richtlinie: "Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen".
  • Wasserrahmenrichtlinie: "Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik".
  • Emissionshandelsrichtlinie: "Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates".

Die Bezeichnung Ergänzungsrichtlinie betrifft eine Änderung bzw. Erweiterung einer Richtlinie, während von Tochterrichtlinien dann gesprochen wird, wenn es um die Konkretisierung einer Rahmenrichtlinie geht, die von vornherein auf Ausfüllung durch Detailregelungen, etwa durch Festlegung bestimmter Grenzwerte o.ä., angelegt war.

Beispiele:

  • Ergänzungsrichtlinie: "Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls."
  • Tochterrichtlinien: bestimmte Richtlinien über Grenzwerte in Luft und Wasser, die sich auf Rahmenrichtlinien als "Mutterrichtlinien" beziehen, z. B. die "Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie" (Richtlinie 96/62/EG vom 27.9.1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität) wird durch die drei folgenden Tochterrichtlinien konkretisiert:

 

  1. Tochterrichtlinie: "Richtlinie 1999/30/EG vom 22.4.1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft".
  2. Tochterrichtlinie: "Richtlinie 2000/69/EG vom 16.11.2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft".
  3. Tochterrichtlinie: "Richtlinie 2002/3/EG vom 12.2.2002 über den Ozongehalt in der Luft".

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Glossary 2.8 uses technologies including PHP and SQL

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