Begriffe aus dem EU-Jargon, leicht erklärt
There are 636 entries in this glossary.| Term | Definition |
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| ECHO |
Aufgabe des 1992 gegründeten European Community Humanitarian Office (Amt für humanitäre Hilfe der Europäischen Gemeinschaft) ist es, den Opfern von Katastrophen oder Kriegen möglichst schnell Hilfe und Unterstützung zu gewähren. ECHO bietet seine Hilfe in allen Ländern außerhalb der EU an. |
| ECOFIN |
Der ECOFIN-Rat ist der Rat der Europäischen Union in der Zusammensetzung der Wirtschafts- und Finanzminister (Economic and Financial). Er nimmt bei der Koordinierung der Wirtschaftspolitik eine zentrale Rolle ein und tagt mindestens ein Mal im Monat. Am Vorabend der ECOFIN-Tagungen treffen sich normalerweise die Finanzminister der Euro-Gruppe, also aller Länder, die am Euro als Gemeinschaftswährung teilnehmen, um ein gemeinsames Vorgehen in der Finanzpolitik zu koordinieren. |
| ECU (European Currency Unit) |
Die Europäische Währungseinheit ECU war die offizielle Rechnungseinheit der Europäischen Union. Sie wurde zum Beispiel als Bezugsgröße für den Wechselkursmechanismus und als alleinige Rechengröße für sämtliche Operationen im Rahmen des Interventions- und Kreditmechanismus des Europäischen Währungssystems verwendet. Die ECU war als ein Währungskorb definiert, in dem feste Beträge der meisten EU-Währungen enthalten waren. Mit Beginn der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ging sie mit einem Umrechnungskurs von 1:1 in die gemeinsame „echte“ europäische Währung, den Euro, über. |
| EFF |
Europäischer Fischereifond Durch diese Verordnung wird ein neuer Europäischer Fischereifonds für den Zeitraum 2007-2013 eingerichtet. Darin werden die Ziele und Hauptausrichtungen festgelegt und die Zuständigkeiten des Fonds sowie dessen Finanzrahmen festgeschrieben. Außerdem werden darin die Modalitäten für Programmplanung, Management, Begleitung und Kontrolle des Europäischen Fischereifonds festgelegt. In diesem neuen Fonds sind Finanzhilfen für die Umsetzung der letzten Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Unterstützung der im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Sektors notwendigen Umstrukturierungen vorgesehen. |
| Eigeneinnahmen der EU |
Bis 1970 wurden die Ausgaben der Gemeinschaft ausschließlich aus Beiträgen der Mitgliedstaaten finanziert. In der Folgezeit wurde die Finanzierung der EG schrittweise auf Eigeneinnahmen umgestellt. Das System der Eigeneinnahmen soll der EU eine gewisse finanzielle Unabhängigkeit von den Mitgliedstaaten verschaffen, da ihr die Eigeneinnahmen direkt zustehen und nicht erst von den einzelnen Regierungen bewilligt werden müssen. Somit wird die eigenverantwortliche Durchsetzung übergeordneter europäischer Ziele erleichtert, da der Haushalt der EU nicht vom Wohl und Wehe einzelner Regierungen abhängig ist. Seit 1971 führten die EG-Mitgliedstaaten die Agrarabschöpfungen und Zolleinnahmen an den EG-Haushalt ab. Seit 1979 ergänzte ein Teil des Mehrwertsteueraufkommens der Mitglieder die Finanzierung des EG-Haushaltes. 1988 kam im Rahmen des Delors-Paketes als vierte Einnahmequelle ein jährlich errechneter Anteil des Bruttosozialprodukts der EG-Länder hinzu, seit 2002 dient das Bruttonationaleinkommen (BNE) als Berechnungsgrundlage. Hinzu kommen weitere Einnahmen aus Mieten, Zinsen, Bußgeldern sowie den Steuern, die die Beamten und Angestellten der EU auf ihre Gehälter entrichten.. Für das Jahr 2010 setzen sich die Eigeneinnahmen geschätzt wie folgt zusammen: |
| Eigenmittel |
Als Eigenmittel gelten diejenigen Mittel, die ein Antragsteller selbst einbringt, ohne daß es sich um Drittmittel - also um Zuwendungen durch eine weitere Förderung - handelt. Eigenmittel können z.B. aus Vereinsbeiträgen oder selbst erwirtschafteten Einnahmen bestehen, aber auch aus sogenannten "geldwerten" Leistungen. Geldwert sind alle Leistungen (Arbeit, zur Verfügungstellung von Geräten etc.), die Geld kosten, auch wenn der Antragsteller sie ohnehin erbringen muß, weil es sich um institutionalisierte Kosten handelt (z.B. für die Verwaltung oder Räume). Ob geldwerte Leistungen förderfähige Kosten sind und ob sie - wie übrigens auch Teilnehmerbeiträge - als Eigenmittel gelten, ist je nach Förderung in den Richtlinien geregelt. Letzteres ist vor allem da relevant, wo Förderungen die Einbringung von Eigenmitteln bis zu einem bestimmten Prozentsatz zur Bedingung machen. |
| Einheitliche Europäische Akte |
Mit der Annahme der Einheitlichen Europäischen Akte im Jahr 1987 schließlich wurde ein Abschnitt über Umwelt in den EWG-Vertrag eingefügt (Artikel 130R-130T, jetzt Artikel 174-176) und die Umwelt ausdrücklich in Artikel 100A (jetzt Art. 95), der sich eigentlich auf den Binnenmarkt bezieht, erwähnt. Umwelt war jedoch nicht formal in den Zielen der Gemeinschaft berücksichtigt. Die Einheitliche Europäische Akte bildete die Grundlage für die Vollendung des Europäischen Binnenmarktes. Darin wurde vereinbart, den freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr ab Ende 1992 in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen. |
| Einlagefazilität |
Geldpolitisches Instrument des Eurosystems, das den Banken die kontinuierliche Möglichkeit bietet, Zentralbankguthaben bis zum nächsten Geschäftstag (Übernachtguthaben) zu einem vorgegebenen Zinssatz bei den nationalen Zentralbanken anzulegen. Der Zinssatz für diese ständige Fazilität bildet im Allgemeinen die Untergrenze für den Tagesgeldsatz am Geldmarkt (Zinskanal) und ist somit einer der Leitzinsen des Eurosystems. |
| Einstimmigkeit |
Die Einstimmigkeit bezeichnet ein Abstimmungsverfahren, bei dem ein Konsens aller im Rat vereinigten Mitgliedstaaten erforderlich ist, damit ein Beschluss zustande kommen kann. Durch die Einheitliche Europäische Akte wurde der Anwendungsbereich der Einstimmigkeit erheblich eingeschränkt. So ist die qualifizierte Mehrheit im Rahmen des ersten Pfeilers nunmehr die Regel. Für die Regierungszusammenarbeit im Rahmen des zweiten und des dritten Pfeilers hingegen gilt noch weitgehend der Einstimmigkeitsgrundsatz, wenn auch durch den Vertrag von Nizza in einigen Bereichen die Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit eingeführt wurde. |
| Einstufung der Ausgaben |
Es wird unterschieden zwischen den Ausgaben der Union, deren Grundsatz und Höhe in den Verträgen, im abgeleiteten Recht, in den Abkommen bzw. Übereinkommen, den internationalen Verträgen oder den privatrechtlichen Verträgen festgeschrieben sind („obligatorische" Ausgaben - OA), und den Ausgaben, für die die Haushaltsbehörde die Mittel nach freiem Ermessen festsetzen kann („nichtobligatorische" Ausgaben - NOA). Die Einstufung der Ausgaben als OA oder NOA führt immer wieder zu Konflikten zwischen beiden Teilen der Haushaltsbehörde, dem Rat und dem Europäischen Parlament, da das Europäische Parlament letztinstanzlich nur über die NOA entscheidet. |