Begriffe aus dem EU-Jargon, leicht erklärt
There are 636 entries in this glossary.| Term | Definition |
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| DAPHNE II |
Im Jahr 2000 rief die Europäische Kommission das EU-Förderprogramm DAPHNE ins Leben. Es beschäftigt sich mit der Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen. Mittlerweile läuft das Programm in der zweiten Phase: DAPHNE II (2004-2008). Hier liegt der Schwerpunkt auf Präventionsmaßnahmen, dem Opferschutz und der Förderung der Zusammenarbeit von Organisationen, die in diesem Bereich arbeiten. Für die zweite Phase stellt die EU 50 Mio. Euro zur Verfügung, mehr als das Doppelte im Vergleich zur ersten Phase. Innerhalb des Programms können sich Organisationen auf ausgeschriebene Projektvorschläge der Kommission bewerben. Ein Beispiel: Zum Thema "sicher spielen im Internet" informiert die britische Organisation "NCH Action for Children" in Seminaren über Handlungsmöglichkeiten zur Prävention von Kinderpornografie im Internet. |
| Darlehen |
Darlehen sind langfristige Kredite, die dem Darlehensnehmer zur Finanzierung seiner Vorhaben in einer Summe oder in Tranchen zur Verfügung gestellt, mit einem vereinbarten Zinssatz verzinst und nach einem festgelegten Tilgungsplan zurückgeführt werden. Darlehen aus den Förderprogrammen sind meist gekoppelt an einen subventionierten Zinssatz und gewähren häufig eine längerfristige tilgungsfreie Zeit. |
| Daseinsvorsorge |
Sie hat nichts mit Alterssicherung zu tun, sondern es geht um Dienstleistungen, die für unser Dasein notwendig sind: Telekommunikation, Strom und Wasser, Abfälle und Abwässer, Bus und Bahn, Kindergärten, Museen, Theater, Schwimmbäder etc. Alle diese Dienstleistungen haben gemeinsam, dass sie als "Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse" am Gemeinwohl orientiert sind. Trotzdem werden sie heute auch als Märkte begriffen, in denen auf europäischer Ebene der Wettbewerb geregelt werden soll - was teilweise schon umgesetzt, teilweise sehr umstritten ist. |
| Daseinsvorsorge (Dienstleistungen von al |
Die Europäische Kommission definiert die in Deutschland häufig als Daseinsvorsorge bezeichneten Dienste von allgemeinen Interesse als "marktbezogene oder nichtmarktbezogene Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Behörden mit spezifischen Gemeinwohlverpflichtungen verknüpft werden." Hiermit ist die Bereitstellung von Tätigkeiten gemeint, welche im allgemeinen Interesse liegen, jedoch nicht den Gesetzen des Marktes überlassen werden können, weil solche Dienstleistungen nicht wirtschaftlich erbracht werden können (so ist beispielsweise die ununterbrochene Bereitstellung von Rettungsfahrzeugen notwendig, kann aber nicht durch die tatsächlich erbrachten Einsätze finanziert werden). Häufig wird die Wahrnehmung dieser staatlichen Verantwortung mit der Erbringung der Leistung in öffentlich-rechtlichen Eigenbetrieben (öffentlicher Dienst) gleichgesetzt. Diese Auslegung ist allerdings nicht zwingend und in letzter Zeit sehr umstritten. Auf europäischer Ebene wird intensiv diskutiert, was genau als Dienstleistungen von allgemeinen Interesse bezeichnet wird, weil die Definition viele wettbewerbs- und binnenmarktsrelevante Regelungen berührt. Ein europäisches Einvernehmen zu finden, gestaltet sich allerdings schwierig. Die besondere Problematik dieses Themas liegt darin begründet, dass sich die 27 Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und oft auch die einzelnen Sektoren der öffentlichen Versorgung erheblich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede beruhen darauf, dass ihre Gestaltung jeweils auf ganz verschiedenen Konzepten, Grundsätzen, verfassungsrechtlichen Grundwerten, juristischen Lösungsansätzen, Organisations- und Verwaltungsmodellen beruht. Die erste Kommissionsmitteilung zur Daseinsvorsorge In ihrer ersten Mitteilung zur Daseinsvorsorge (1996) hat die Europäische Kommission klargestellt, dass gemeinwohlorientierte Leistungen „marktbezogene oder nichtmarktbezogene Tätigkeiten [sind], die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Behörden mit spezifischen Gemeinwohlverpflichtungen verknüpft werden". Darin wird ebenfalls geklärt, dass der Begriff Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - nur von diesem ist im Vertrag von Rom (Art. 90 Abs. 2) die Rede und nur bezüglich dieser Dienstleistungen steht der Kommission eine Rechtsetzungsbefugnis zu - „marktbezogene Tätigkeiten [bezeichnet], die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden. Gemeint sind insbesondere Verkehrs-, Energieversorgungs- und Telekommunikationsdienste". Die Europäische Kommission hat sich dafür eingesetzt, die wesentlichen Grundsätze des Binnenmarkts auf derartige Tätigkeiten zu erstrecken, dabei jedoch zwei Grundprinzipien zu wahren: 1.Die Neutralität der Unternehmen, die derartige Leistungen unabhängig davon erbringen sollen, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum stehen. 2.Die auf dem Subsidiaritätsprinzip beruhende Freiheit der Mitgliedstaaten, die im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben festzulegen. |
| De-minimis-Regel |
Die De-minimis-Regel findet im Rahmen der Beihilfenkontrolle der Europäischen Kommission Anwendung. Da sich Beihilfen oder Subventionen verzerrend auf den Wettbewerb auswirken können, müssen in der EU prinzipiell alle solchen Beihilfen, die von Regierungen an Unternehmen gezahlt werden, der Kommission gemeldet und von dieser genehmigt werden. Eine Ausnahme hierzu bildet die de-minimis-Regel, die Beihilfen, die unter einem bestimmten Betrag liegen wegen Geringfügigkeit aus der Genehmigungspflicht herausnimmt. Der aktuell gültigen Fassung, der EG-Verordnung 1998/2006 zufolge, bedürfen Beihilfen, die unterhalb von 200 000 Euro in drei Jahren liegen, keiner Genehmigung durch die Kommission. Diese Regelung gilt vorläufig bis Ende 2013. |
| Debatte über die Zukunft der Europäische |
Die Regierungskonferenz von 2000 hat nicht nur den Weg für die Erweiterung geebnet, sondern sich auch dafür ausgesprochen, dass eine breiter angelegte und eingehendere Debatte über die Zukunft der Europäischen Union mit alle interessierten Seiten stattfindet: neben den Vertretern der nationalen Parlamente Vertreter aus Politik, Wirtschaft und dem Hochschulbereich sowie Vertreter der Zivilgesellschaft aus den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern (siehe die „Erklärung von Nizza" im Anhang zum Vertrag von Nizza). Die Debatte hat bis Mitte 2004 stattgefunden, und zwar auch über das Internet, um möglichst viele Ansichten zu den zentralen Fragen zu erhalten. Die Kommission hat diese Debatte gefördert, der auf europäischer Ebene EU-Persönlichkeiten in Diskussionsforen und mit Beiträgen Impulse geben sollten, und in die auf nationaler Ebene in großem Umfang auch die Bürger eingebunden werden sollten. Diese Debatte über die Zukunft der Union fand parallel zur Arbeit des Konvents statt, der die Regierungskonferenz von 2004 vorbereitet hat. Am 18. Juni 2004 einigte sich die Regierungskonferenz der Staats- und Regierungschefs nach einigen Kompromissen auf den vom Konvent ausgearbeiteten Entwurf einer Europäischen Verfassung |
| Decision |
Entscheidung (Decision) Eine dritte Kategorie gemeinschaftlicher Rechtsakte im Rechtsetzungssystem der EG bilden die Entscheidungen. Bei der Entscheidung handelt es sich nicht um ein Gesetz im Sinne einer abstrakt-generellen Regelung. Sie ist wie die Verordnung für die Empfänger rechtlich verbindlich, bedarf also keiner nationalen Umsetzungsmaßnahmen. Sie wird im Unterschied jedoch zur Regelung von Einzelfällen genutzt (individuelle Entscheidung) und kann an Unternehmen, Einzelpersonen oder Mitgliedstaaten gerichtet sein. Im zuletzt genannten Fall kann einer Entscheidung ein "quasi-legislativer" Charakter zukommen, wenn für den betreffenden Mitgliedstaat damit bestimmte Umsetzungsmaßnahmen verbunden sind. In ihrer Bedeutung sind sie mit dem bundesdeutschen Verwaltungsakt vergleichbar.
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| Declaration |
Entschließungen (Resolution) und Erklärungen (Declarations) Entschließungen und Erklärungen sind ebenfalls nicht verbindliche Rechtsakte. Urheber von Entschließungen sind der Europäische Rat, der Rat der EU sowie das EP. In den Entschließungen werden die gemeinsamen Auffassungen und Absichten im Hinblick auf die Gesamtentwicklung der Integration sowie über konkrete Aufgaben innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft zum Ausdruck gebracht. Die den Innenbereich der Gemeinschaft betreffenden Entschließungen hatten etwa Grundsatzfragen der politischen Union, die Regionalpolitik, die Energiepolitik sowie die Wirtschafts- und Währungsunion, insbesondere die Errichtung des Europäischen Währungssystems zum Gegenstand. Diesen Entschließungen kommt vor allem politische Bedeutung als Orientierungshilfe für die künftige Arbeit des Rates zu. |
| Deflation |
Allgemeiner Verfall der Preise für Waren und Dienstleistungen. Gegenteil von Inflation (Geldentwertung). In einer Phase der Deflation steigt der Geldwert, da für eine Geldeinheit mehr Güter gekauft werden können. Weil der Verfall von Güter- und Sachvermögenspreisen zu einer Überschuldung von Unternehmen, Bauherren und Banken führen kann, besteht bei einer Deflation die Gefahr einer Wirtschaftskrise. Ein Beispiel hierfür ist die Weltwirtschaftskrise der 30er Jahre des vergangenen Jahrhunderts. |
| Delegation (1) |
Im Europäischen Parlament ist jede(r) Abgeordnete nicht nur Mitglied in mindestens einem Fachausschuss sondern auch noch in mindestens einer Delegation. Diese Gruppe von jeweils 15 bis ca. 35 Europaabgeordneten arbeitet ähnlich wie ein Fachausschuss, allerdings ohne gesetzgeberische Zuständigkeiten und dementsprechend weniger zeit- und arbeitsaufwändig. In der Delegation beraten sich die Abgeordneten untereinander und mit Abgeordneten aus dem Partnerland über die gegenseitigen politischen Beziehungen. Denn jede Delegation ist einem Land oder Länderverbund zugeordnet (z.B. Japan-Delegation). Die Delegation beider Seiten (EU und Japan) bilden einen so genannten gemeinsamen parlamentarischen Ausschuss. |