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Begriffe aus dem EU-Jargon, leicht erklärt

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Term Definition
A- und B-Punkt-Verfahren

Das A- und B-Punkt-Verfahren ist dazu da, die gesetzgeberischen Beschlüsse des Ministerrates effektiver zu gestalten. Obwohl es kein offiziell im EU-Vertrag verankertes Verfahren ist, gehört es zu den maßgeblichen Faktoren in der europäischen Gesetzgebung. Denn Punkte auf der Tagesordnung der Ministerratssitzung, die der Ausschuss der Ständigen Vertreter zuvor mit einem 'A' gekennzeichnet hat, werden von den Ministern im Rat in der Regel ohne weitere Aussprache verabschiedet. Diese Arbeitsteilung hat den Vorteil, dass sich die Minister bei ihren zeitlich begrenzten Treffen auf die strittigen B-Punkte konzentrieren können. Es wird allerdings zunehmend kritisiert, dass politische Beamten die meisten Entscheidungen im Ministerrat auf diese Weise faktisch treffen, die das Volk dazu nicht legitimiert hat. Jedoch kann jeder A-Punkt auf Verlangen eines Ministers oder der Kommission zu einem B-Punkt werden. Er wird dann bei einer der nächsten Sitzungen noch einmal diskutiert.

Abkommen über die Sozialpolitik

Das Abkommen über die Sozialpolitik wurde im Dezember 1991 von 11 Mitgliedstaaten - das Vereinigte Königreich wollte sich nicht daran beteiligen - unterzeichnet. Es legt zum einen die sozialpolitischen Ziele im Einklang mit der Sozialcharta von 1989 fest: Förderung der Beschäftigung, Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, Bekämpfung der Ausgrenzung, Förderung der Humanressourcen usw. Zum anderen schreibt es die Verfahren für die Annahme sozialpolitischer Maßnahmen fest und bekräftigt die Schlüsselrolle der Sozialpartner in diesem Bereich.

Bei seiner Unterzeichnung war das Abkommen dem Protokoll über die Sozialpolitik beigefügt, mit dem das Vereinigte Königreich die anderen Mitgliedstaaten ermächtigte, auf dem Gebiet der Sozialpolitik voranzuschreiten, ohne selbst teilzunehmen.

Nach dem Regierungswechsel im Mai 1997 erklärte sich das Vereinigte Königreich bereit, seinen Sonderweg aufzugeben. Daraufhin wurde das Abkommen über die Sozialpolitik mit dem Amsterdamer Vertrag in das einschlägige Kapitel des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingegliedert. Diese Einbindung führte zur förmlichen Aufhebung des Protokolls über die Sozialpolitik

Abruffrist

Frist zum Abruf bewilligter Förderdarlehen. Darlehensnehmer sollten z.B. ERP-Darlehen innerhalb eines Jahres abrufen. Ist dies - etwa wegen baulicher Verzögerungen - nicht möglich, lässt sich die Frist auf Antrag verlängern.

Abschöpfungen

Abschöpfungen sind in der EU-Terminologie Importabgaben auf landwirtschaftliche Produkte aus Drittstaaten. Durch das Erheben von Abschöpfungen an den EU-Außengrenzen werden die Importe um die Differenz zwischen den niedrigeren Weltmarktpreisen und den innerhalb der Gemeinschaft gültigen Agrarpreisen verteuert. Abschöpfungen sind also variable Zölle, die je nach Preissituation auf dem Weltmarkt schwanken. Sie sichern den EU-Landwirten hohe Absatzpreise und sind eine wichtige Einnahmequelle der Union. Das Gegenstück zu den Abschöpfungen beim Export sind Ausfuhrerstattungen auf Agrarprodukte zum Ausgleich des genannten Preisgefälles.

Abwertung (Devaluation)

Verringerung des Wertes einer Währung gegenüber anderen Währungen. Die Abwertung bedeutet also, dass die Kaufkraft der heimischen Währung im Ausland abnimmt. Damit werden Importe teurer, während inländische Produkte für das Ausland billiger werden. In einem System fester Wechselkurse (Wechselkurssystem) erfolgt die Abwertung gewissermaßen amtlich durch Beschluss der Regierungen bzw. der Notenbanken. In einem System mit freien Wechselkursen kommt es zur Abwertung, wenn die Währung eines Landes stärker angeboten als nachgefragt wird.

Acquis communautaire

Der Begriff Acquis communautaire kann im deutschen mit "gemeinschaftlicher Besitzstand" übersetzt werden. Meist wird jedoch der französische Begriff verwendet. Der Acquis communautaire bezeichnet den Gesamtbestand an Rechten und Pflichten, der für die Mitgliedstaaten der EU verbindlich ist. Dazu gehören die Verträge der Europäischen Union (Primärrecht), die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen der Organe der EU (Sekundärrecht), die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, Entschließungen und Erklärungen, die Rechtsakte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Zusammenarbeit im Bereich der Justiz und des Inneren sowie die von der EU mit anderen Staaten oder Staatenbünden geschlossenen Verträge und Abkommen. Folglich entwickelt sich der Acquis communautaire ständig weiter.

Eine Betrittsvoraussetzung für neue Mitgliedstaaten ist die Verpflichtung zur Übernahme des gesamten Acquis communautaire.

Action Program

Aktionsprogramme (Action Programs)

Diese Programme werden vom Rat sowie von der Kommission aus eigener Initiative oder auf Anregung des Europäischen Rates erstellt und dienen der Konkretisierung der in den Gemeinschaftsverträgen niedergelegten Gesetzgebungsprogramme und allgemeinen Zielvorstellungen. Soweit diese Programme in den Verträgen ausdrücklich vorgesehen sind, binden sie die Gemeinschaftsorgane an den Planungsinhalt. Andere Programme werden hingegen in der Praxis lediglich als Orientierungshilfen verstanden, denen keine rechtlich verbindliche Wirkung zukommt. Sie bringen jedoch die Absicht der Gemeinschaftsorgane zum Ausdruck, entsprechend ihres Inhalts zu handeln. Aktionsprogramme richten sich an die EU-Organe und die Mitgliedstaaten.

Darüber hinaus werden Aktionsprogramme auch oft für die Projektarbeit von NGOs genutzt: über Projektförderungen (Ausschreibungen) können sich Organisationen beteiligen, die in diesem Bereich tätig sind. Aktionsprogramme sind in der Regel für einen Zeitraum von mehreren Jahren angelegt, legen allgemeine Prioritäten im Hinblick auf einen bestimmten Politikbereich fest und setzen den Rahmen für Maßnahmen zu deren Erreichung (z. B. 6. Umweltaktionsprogramm, siehe unten). Gesetzliche Vorschläge richten sich dann im Allgemeinen auf die Erreichung der im Aktionsprogramm festgeschriebenen Zielsetzung.

Beispiel:

  • Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung 2002-2006. (Als der Europäische Rat von Lissabon im März 2000 beschloss, eine neue, auf gemeinsamen Zielen und nationalen Aktionsplänen basierende "offene Methode der Koordinierung" einzuführen, forderte er gleichzeitig die Kommission auf, die Initiative zu ergreifen, um die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet zu fördern. Die Kommission legte im Juni 2000 ihren Vorschlag für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft vor. Dieses Programm wurde vom Europäischen Parlament am 15. November und vom Rat am 22. November 2001 verabschiedet. Es lief am 1. Januar 2002 an. Der Haushaltsrahmen beläuft sich auf 75 Mio. € über 5 Jahre (2002-2006). Die Mehrzahl der für 2002 geplanten Maßnahmen werden noch im ersten Halbjahr bekannt gegeben und in die Wege geleitet.)

AdR

Der Ausschuss der Regionen (AdR) setzt sich aus VertreterInnen der regionalen und kommunalen Regierungen, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und vom Rat für eine vierjährige Amtszeit ernannt werden, zusammen. Rat und Kommission müssen den AdR bei Angelegenheiten, die für die Regionen von Bedeutung sind (zum Beispiel Regionalpolitik, Umwelt, Bildung, Verkehr), anhören und der Ausschuss kann ebenfalls auf eigene Initiative Stellungnahmen abgeben. Auf diese Weise sollen die Interessen der Gemeinden, Städte, Regierungsbezirke und Provinzen bei der Gesetzgebung berücksichtigt werden. Von den 344 Mitgliedern des Ausschusses stellt Deutschland 24. Es sind gewählte Kommunal- oder RegionalpolitikerInnen, die das gesamte Spektrum an Tätigkeiten auf lokaler und regionaler Ebene in der EU abdecken (Abgeordnete von Regionalparlamenten, Stadträte, BürgermeisterInnen usw.). Der Ausschuss tagt jährlich in fünf Plenarsitzungen in Brüssel.

Aenderung der Verträge

Artikel 48 (vormals Artikel N) des EU-Vertrags ist die Rechtsgrundlage für die Einberufung einer Konferenz von Vertretern der Mitgliedstaaten (RK), wenn eine Änderung der Verträge erwogen wird. Diesem Artikel zufolge können die Regierungen der Mitgliedstaaten oder die Kommission dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge vorlegen. Gibt der Rat dazu nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission eine befürwortende Stellungnahme ab, wird die Konferenz vom Präsidenten des Rates einberufen. Die Änderungen treten zwei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß deren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.

Die Europäische Verfassung, die derzeit die Ratifizierungsverfahren durchläuft, sieht ein neues Verfahren vor: Mit den vorbereitenden Arbeiten wird ein Konvent (nach dem Muster des Konvents, der die Europäische Verfassung ausgearbeitet hat) beauftragt. Der Konvent nimmt im Konsensverfahren eine Empfehlung an eine Regierungskonferenz an, die einstimmig die Änderungen beschließt. Die Änderungen müssen von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden, bevor sie in Kraft treten können. Die Europäische Verfassung sieht vor, dass auch das Europäische Parlament die Initiative zur Vertragsänderung ergreifen kann.

Ein vereinfachtes Veränderungsverfahren ist für die internen Politikbereiche der Union vorgesehen: es wird keine Regierungskonferenz einberufen, aber der Europäische Rat muss einstimmig beschließen, und alle Mitgliedstaaten müssen der Änderung zustimmen.

AFIS

"Anti-fraud information system": Terminals in den Mitgliedstaaten, über die Informationen im Zollinformationssystem (ZIS) abgerufen werden können.

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Glossary 2.8 uses technologies including PHP and SQL

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