Begriffe aus dem EU-Jargon, leicht erklärt
There are 636 entries in this glossary.| Term | Definition |
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| Aenderung der Verträge |
Artikel 48 (vormals Artikel N) des EU-Vertrags ist die Rechtsgrundlage für die Einberufung einer Konferenz von Vertretern der Mitgliedstaaten (RK), wenn eine Änderung der Verträge erwogen wird. Diesem Artikel zufolge können die Regierungen der Mitgliedstaaten oder die Kommission dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge vorlegen. Gibt der Rat dazu nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission eine befürwortende Stellungnahme ab, wird die Konferenz vom Präsidenten des Rates einberufen. Die Änderungen treten zwei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß deren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind. Die Europäische Verfassung, die derzeit die Ratifizierungsverfahren durchläuft, sieht ein neues Verfahren vor: Mit den vorbereitenden Arbeiten wird ein Konvent (nach dem Muster des Konvents, der die Europäische Verfassung ausgearbeitet hat) beauftragt. Der Konvent nimmt im Konsensverfahren eine Empfehlung an eine Regierungskonferenz an, die einstimmig die Änderungen beschließt. Die Änderungen müssen von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden, bevor sie in Kraft treten können. Die Europäische Verfassung sieht vor, dass auch das Europäische Parlament die Initiative zur Vertragsänderung ergreifen kann. Ein vereinfachtes Veränderungsverfahren ist für die internen Politikbereiche der Union vorgesehen: es wird keine Regierungskonferenz einberufen, aber der Europäische Rat muss einstimmig beschließen, und alle Mitgliedstaaten müssen der Änderung zustimmen. |