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Fri

18

Jul

2008

Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) PDF Print E-mail
Written by Michael Seidler   


RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1082/2006

ZUSAMMENFASSUNG

Angesichts der Schwierigkeiten, mit denen die Mitgliedstaaten im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit konfrontiert sind, wird mit dieser Verordnung im Rahmen der Reform der Regionalpolitik für den Zeitraum 2007-2013 ein neues Instrument der Zusammenarbeit auf gemeinschaftlicher Ebene eingeführt: der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist und ab dem 1. Januar 2007 handlungsfähig ist.


Ziel

Der EVTZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit seiner Mitglieder zu erleichtern und zu fördern. Er setzt sich aus Mitgliedstaaten, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und/oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts (auf fakultativer Basis) zusammen.

Übereinkunft, Aufgaben und Befugnisse

Die Kompetenzen des EVTZ werden in einer auf Initiative der Mitglieder geschlossenen Übereinkunft zur Zusammenarbeit definiert. Die Mitglieder beschließen, ob der EVTZ ein eigenständiges Rechtsgebilde sein soll oder ob sie einem der Mitglieder die Aufgaben übertragen. Befugnisse der öffentlichen Hand, insbesondere die Polizei- und die Regelungsbefugnisse, können nicht Gegenstand einer Übereinkunft sein.

Im Rahmen seiner Zuständigkeit handelt der EVTZ im Namen und im Auftrag seiner Mitglieder. Zu diesem Zweck besitzt er die Rechts- und Geschäftsfähigkeit juristischer Personen entsprechend nationalem Recht.

Der EVTZ kann mit der Durchführung der durch die Gemeinschaft kofinanzierten Programme oder von anderen Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit - mit oder ohne finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft - betraut werden. Der EVTZ besteht aus Mitgliedern aus dem Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten.

Die Übereinkunft legt die Aufgaben des EVTZ, den Zeitraum seines Bestehens und die für seine Auflösung geltenden Bedingungen fest. Sie bezieht sich ausschließlich auf das Gebiet der Zusammenarbeit, das von den Mitgliedern bestimmt wurde, und legt deren Zuständigkeiten fest. Bei dem für Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anwendbaren Recht handelt es sich um das Recht des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.
 

Der EVTZ legt seine Satzung auf der Grundlage der Übereinkunft fest. Diese muss Folgendes präzisieren:

  • die Liste der Mitglieder,
  • den Gegenstand und die Aufgaben des EVTZ sowie sein Verhältnis zu den Mitgliedern,
  • die Bezeichnung und Adresse des Sitzes des EVTZ,
  • die Organe und deren Kompetenzen und Funktionsweise,
  • die Entscheidungsverfahren,
  • die Arbeitssprache(n),
  • die Vereinbarungen hinsichtlich der Arbeitsweise: Personalverwaltung, Einstellungsverfahren, Gestaltung der Arbeitsverträge usw.,
  • die Vereinbarungen hinsichtlich der Finanzbeiträge der Mitglieder sowie der anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln,
  • die Bestimmung einer unabhängigen Stelle zur Finanzkontrolle und externen Prüfung.

Die Mitglieder beschließen einen jährlichen Haushaltsplan und erstellen jährlich einen Geschäftsbericht, der von unabhängigen Experten zertifiziert wird. Im Schuldenfall steht die finanzielle Haftung der Mitglieder im Verhältnis zu ihrem Beitrag.


HINTERGRUND

Die weiteren Bestimmungen für die Kohäsionspolitik im Zeitraum 2007-2013 sind in folgenden vier Einzelverordnungen festgehalten:

  • Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds;
  • Europäischer Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE );
  • Europäischer Sozialfonds ( ESF );
  • Kohäsionsfonds .

Die Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2007-2013 basiert auf der interinstitutionellen Vereinbarung und dem Finanzrahmen 2007-2013 .


BEZUG
 
RechtsaktDatum des Inkrafttretens - Datum des AußerkrafttretensTermin für die Umsetzung in den MitgliedstaatenAmtsblatt
Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 1.8.2006 - ABl. L 210 vom 31.7.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung 2006/702/EG des Rates vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft [Amtsblatt L 291 vom 21.10.2006]

Der Entwurf der s trategischen Leitlinien der Gemeinschaft für Kohäsion, Wachstum und Beschäftigung wurde am 6. Oktober 2006 vom Rat angenommen. Diese strategischen Leitlinien dienen als indikativer Rahmenplan für die Ausgestaltung der Kohäsionspolitik und die Intervention der Fonds für den Zeitraum von 2007 bis 2013.

Entscheidung 2006/609/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für das Ziel Europäische territoriale Zusammenarbeit nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007--2013 [Amtsblatt L 247 vom 9.9.2006]

Mitteilung der Kommission vom 5. Juli 2005 „Die Kohäsionspolitik im Dienste von Wachstum und Beschäftigung - Strategische Leitlinien der Gemeinschaft für den Zeitraum 2007-2013" [KOM(2005) 299 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

(Quelle: Europäische Kommission)

Last Updated on Friday, 18 July 2008 08:51