EuGH entscheidet über Grunderwerbssteuer
Nach deutschem Recht werden nach § 8 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer auch künftige Bauleistungen berücksichtigt (sog. einheitlicher Leistungsgegenstand bestehend aus Bauleistung und Erwerb des Grunds und Bodens). Klärungsbedürftig schien die Doppelbesteuerung von Baukosten mit Grunderwerbssteuer und Umsatzsteuer, da diese dem Gemeinschaftsgrundsatz der Vermeidung von Doppelbesteuerung zuwiderlaufe.
Der Gerichtshof verweist auf das EuGH Urteil Kerrutt (C-73/85), in dem der EuGH bereits für Recht erkannt hat, dass das Gemeinschaftsrecht einen Mitgliedstaat nicht daran hindern kann, einen der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit anderen Verbrauchsteuern zu belasten, soweit diese Steuern nicht den Charakter von Mehrwertsteuern haben.


